Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Bakteriophagen
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung relevanter Gesetze und Normen im Zusammenhang mit Bakteriophagen.
Für den therapeutischen Einsatz von Bakteriophagen am Menschen ist die WMA-Deklaration von Helsinki die derzeit am häufigsten beanspruchte Norm.
Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen
letzte Revision 64. WMA-Generalversammlung im Oktober 2013, Fortaleza (Brasilien)
„Bei der Behandlung eines einzelnen Patienten, für die es keine nachgewiesenen Maßnahmen gibt oder andere bekannte Maßnahmen unwirksam waren, kann der Arzt nach Einholung eines fachkundigen Ratschlags mit Informierter Einwilligung des Patienten oder eines rechtlichen Vertreters eine nicht nachgewiesene Maßnahme anwenden, wenn sie nach dem Urteil des Arztes hoffen lässt, das Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern. (…).“
Bericht über den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, 10.7.2018 – (2017/2254(INI)):
Concept paper on quality, safety and efficacy of bacteriophages as veterinary medicines, 28 January 2022, Committee for Medicinal Products for Veterinary Use (CVMP):
Belgische Bakteriophagen-Monographie, General Monograph – Version 1.0:
Belgische Bakteriophagen-Monographie, General Monograph – Version 1.0:
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Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Bakteriophagen
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung relevanter Gesetze und Normen im Zusammenhang mit Bakteriophagen.
Für den therapeutischen Einsatz von Bakteriophagen am Menschen ist die WMA-Deklaration von Helsinki die derzeit am häufigsten beanspruchte Norm.
Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen
letzte Revision 64. WMA-Generalversammlung im Oktober 2013, Fortaleza (Brasilien)
„Bei der Behandlung eines einzelnen Patienten, für die es keine nachgewiesenen Maßnahmen gibt oder andere bekannte Maßnahmen unwirksam waren, kann der Arzt nach Einholung eines fachkundigen Ratschlags mit Informierter Einwilligung des Patienten oder eines rechtlichen Vertreters eine nicht nachgewiesene Maßnahme anwenden, wenn sie nach dem Urteil des Arztes hoffen lässt, das Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern. (…).“
Entsprechend eingesetzt werden Bakteriophagen zu Arzneimitteln und unterliegen den arzneimittelrechtlichen Regelungen.
Bei Anwendung von Bakteriophagen in Deutschland sind die folgenden Rechtsvorschriften von Bedeutung. Hervorgehoben sind die Paragraphen bzw. Artikel mit besonders wichtiger Bedeutung für die Anwendung von Bakteriophagen.
Arzneimittelgesetz (AMG):
§ 2 Arzneimittelbegriff
§ 21 Zulassungspflicht
Tierarzneimittelgesetz (TAMG):
§ 3 Anwendungsbereich
§ 25 Verbringen
Verordnung (EU) 2019/6:
Artikel 2, Anwendungsbereich
Artikel 4, Begriffsbestimmungen
Artikel 5, Zulassungen
Artikel 112-114, Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Für industriell im Voraus hergestellte Arzneimittel (Fertigarzneimittel) gilt grundsätzlich die behördliche Zulassungspflicht. Dabei werden die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität und das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels nach festgelegten Kriterien überprüft. Für nicht zugelassene Arzneimittel gilt gleichzeitig ein generelles Verbringungsverbot. In bestimmten Situationen und bei individuell hergestellten Arzneimitteln gelten Ausnahmen. Aufgrund fehlender Rechtssicherheit muss dies aber im Einzelfall, d.h. vor dem Einleiten der Behandlung, präzise geprüft werden. Wegen des fehlenden Rechtsrahmens und der daraus resultierenden fehlenden Rechtssicherheit sind die Hürden für den Einsatz von Bakteriophagen in Deutschland und Westeuropa hoch.
Bisher gibt es in der EU noch keinen wirklich passenden Rechtsrahmen für die Verwendung von Phagen. Die derzeit geltenden Regelungen werden den besonderen Eigenschaften der Bakteriophagen nicht gerecht.
Richtlinie 2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003:
Anders als Antibiotika wirken Phagen spezifisch, je nach Art immer nur gegen eine Bakteriengruppe. Daraus resultiert ein individualisiertes Vorgehen, denn es müssen zuerst die wirksamen Phagen gesucht und gefunden werden, die zum individuellen Abstrich eines Patienten passen. Zudem muss ausgeschlossen werden, dass die eingesetzten Phagen unerwünschte Eigenschaften mitbringen.
Belgien wirbt für eine schnelle nationale Vernetzung zur Legalisierung patientenindividueller Zubereitungen auf Basis der „Magistralen Herstellung“, bis die EU einen angemessenen Rechtsrahmen vorgelegt hat. Die Bundesregierung will einer Regulierung nach belgischem Vorbild allerdings nicht folgen.
Belgische Bakteriophagen-Monographie, General Monograph – Version 1.0: (.PDF downloaden)
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA – European Medicines Agency) hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Experten-Meetings (Workshops on Bacteriophages) organisiert. Im Zuge dieser Workshops hat sich herauskristallisiert, dass die derzeitigen Regularien angepasst werden müssen. Das Europaparlament hat in seinem Bericht über den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (2017/2254(INI)) vom Juli 2018 die EU-Kommission in Punkt 84 aufgefordert, „einen Rahmen für Bakteriophagen vorzuschlagen, der auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht“.
Bericht über den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, 10.7.2018 – (2017/2254(INI)):
Diese Bemühungen münden nun in der Ausgestaltung von Regularien zum personalisierten, therapeutischen Einsatz von Bakteriophagen auf der Basis von Qualitätsanforderungen an den Phagen-Wirkstoff und einer entsprechenden Monographie für die Magistrale Zubereitung.
Concept paper on quality, safety and efficacy of bacteriophages as veterinary medicines, 28 January 2022, Committee for Medicinal Products for Veterinary Use (CVMP):
Inzwischen liegt der Europäischen Arzneibuchkommission (The European Pharmacopoeia Commission) der Entwurf einer allgemeinen Monographie (General Monograph) für Bakteriophagen vor.